20.06.2022 WLAN Netz geöffnet für Dritte
Haben Sie ein WLAN Netz für Mitarbeiter und Gäste geöffnet, sollten Sie einige Dinge beachten. Das wichtigste zuerst – trennen Sie Ihre Netzwerke. Wie in unserem Artikel im Februar 2022 geschrieben, lassen Sie keine Mitarbeiter und keine Besucher in „Ihr WLAN“, stellen Sie stattdessen ein Gastnetzwerk zur Verfügung.
Die gute Nachricht zuerst, Sie sind für das Surfverhalten nicht verantwortlich. Dies war lange Zeit ein Thema, wurde aber in der neueren Version der TMG ausgeschlossen. Hier raten wir dennoch mit Nutzungsbedingungen zu arbeiten.
Warum erklären wir Ihnen jetzt:
- Wenn Sie ein WLAN Netz zur Verfügung stellen, verarbeiten Sie personenbezogene Daten, nämlich mindestes IP-und MAC Adresse. Dies geschieht im Rahmen des Anmeldevorganges.
- Wenn Sie Ihr WLAN Netz auch für Besucher zur Verfügung stellen, werden Sie zum Dienstanbieter nach TMG. In diesem Zusammenhang fallen Sie dann auch unter das TKG.
Wir empfehlen daher, an dieser Stellen mit Nutzungsbedingungen zu arbeiten, welche vor der Nutzung einzuwilligen sind. Zusätzlich müssen Sie über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach DSGVO Art. 13 informieren. Das Sie Ihr Gast WLAN mit einen Passwort schützen müssen und geeignete technische Maßnahmen zum Schutz des Netzwerken zu treffen sind, ist obligatorisch. Unsere Kunden finden auf unserer Cloud hierzu eine entsprechende Vorlage (KD-089).