WhatsApp und Bewerbung

In Zeiten des Fachkräf­te­mangels öffnen sich Unter­nehmen zunehmend für moderne Bewer­bungswege über Messenger wie WhatsApp. Doch was bedeutet das für den Daten­schutz? weiter­lesen…

15 Juli 2024

Die Digita­li­sierung des Bewer­bungs­pro­zesses nimmt Fahrt auf. Unter­nehmen wie u.a. der Bremer Hafen­lo­gis­tiker BLG führen innovative Wege ein, um Bewer­bungen zu erhalten, darunter auch über WhatsApp. Diese Entwicklung wirft jedoch wichtige daten­schutz­recht­liche Fragen auf, die sorgfältig geprüft werden müssen. Die Nutzung von WhatsApp im Bewer­bungs­prozess berührt mehrere recht­liche Aspekte. Gemäß Art. 88 DSGVO und § 26 BDSG ist die Verar­beitung von Bewer­ber­daten unter bestimmten Voraus­set­zungen zulässig. Doch die Recht­spre­chung des EuGH stellt strenge Anfor­de­rungen an die Wahrung der Würde und Grund­rechte der Betrof­fenen. Insbe­sondere die Nutzung von WhatsApp als Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel wirft Fragen auf, ob der Messenger als Auftrags­ver­ar­beiter fungiert. Die Grund­funk­tionen von WhatsApp könnten eine Einstufung als inter­per­so­neller Kommu­ni­ka­ti­ons­dienst nahelegen, während die Nutzung von Zusatz­diensten wie WhatsApp Business eine andere Beurteilung erfordern könnte. Die Übermittlung sensibler Daten über WhatsApp ist besonders kritisch zu sehen. Art. 9 DSGVO stellt hohe Anfor­de­rungen an die Verar­beitung beson­derer Kategorien perso­nen­be­zo­gener Daten. Messenger bieten oft keine ausrei­chenden Sicher­heits­maß­nahmen, um die Integrität und Vertrau­lichkeit dieser Daten zu gewähr­leisten. Unter­nehmen sollten Bewerber daher explizit darauf hinweisen, keine sensiblen Infor­ma­tionen oder Anhänge über den Messenger zu senden. Die Einführung von WhatsApp als Bewer­bungs­in­strument kann zudem ein Mitbe­stim­mungs­recht des Betriebsrats nach sich ziehen, insbe­sondere wenn Messenger poten­ziell zur Überwa­chung von Mitar­bei­tenden genutzt werden können. Eine sorgfältige Abstimmung mit dem Betriebsrat ist daher unerlässlich. 

 

Fazit:

Die Nutzung von Messengern wie WhatsApp im Bewer­bungs­prozess bietet neue Möglich­keiten der Bewer­beran­sprache, stellt Unter­nehmen jedoch auch vor komplexe daten­schutz­recht­liche Heraus­for­de­rungen. Eine sorgfältige Prüfung der recht­lichen Rahmen­be­din­gungen und eine trans­pa­rente Kommu­ni­kation mit den Bewerbern sind entscheidend, um Daten­schutz­ver­let­zungen zu vermeiden

 

Unsere Empfehlung:

Prüfen Sie die recht­lichen Voraus­set­zungen für die Nutzung von WhatsApp im Bewer­bungs­prozess und stellen Sie sicher, dass alle daten­schutz­recht­lichen Anfor­de­rungen erfüllt sind.

  • Infor­mieren Sie Bewerber klar und deutlich über den Umgang mit ihren Daten und raten Sie von der Übersendung sensibler Infor­ma­tionen über den Messenger ab.
  • Klären Sie die Rolle von WhatsApp und anderen Messengern in Ihrem Bewer­bungs­prozess und berück­sich­tigen Sie dabei insbe­sondere die Position des Betriebsrats.
  • Betrachten Sie alter­native, sicherere Kommu­ni­ka­ti­onswege für den Austausch sensibler Infor­ma­tionen und Dokumente mit Bewerbern.
  • Halten Sie sich über Änderungen im Daten­schutz­recht und in der techno­lo­gi­schen Entwicklung auf dem Laufenden, um Ihren Bewer­bungs­prozess konti­nu­ierlich zu verbessern und an neue Anfor­de­rungen anzupassen.