Vereinsmitglieder und E-Mail-Adressen: Was das BGH-Urteil bedeutet

Das Urteil stärkt die Mitgliederrechte – wirft aber auch datenschutzrechtliche Fragen auf.

30 Januar 2026

Der BGH hat entschieden: Vereinsmitglieder haben ein berechtigtes Interesse an den E-Mail-Adressen anderer Mitglieder, wenn sie vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen wollen. Das Urteil stärkt die Mitgliederrechte – wirft aber auch datenschutzrechtliche Fragen auf.

Im Urteil vom 10.12.2025 (Az. II ZR 132/24) stellte der BGH klar: Ein Vereinsmitglied hat Anspruch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen anderer Mitglieder, wenn es vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Das berechtigte Interesse des Mitglieds überwiegt in diesem Fall das Datenschutzinteresse der anderen Mitglieder.

Die Entscheidung basiert auf der Überlegung, dass die demokratische Willensbildung innerhalb eines Vereins die Kommunikation zwischen Mitgliedern erfordert. Der Verein muss daher die E-Mail-Adressen herausgeben, sofern keine besonderen Gründe dagegensprechen – etwa eine ausdrückliche Sperrung durch einzelne Mitglieder.

Für Vereinsvorstände bedeutet dies: Sie müssen zwischen den Mitgliederrechten auf demokratische Teilhabe und dem Datenschutz abwägen. Eine pauschale Verweigerung der Herausgabe ist nicht zulässig. Zugleich sollten Mitglieder die Möglichkeit haben, der Weitergabe ihrer Kontaktdaten zu widersprechen.

Fazit

Das BGH-Urteil stärkt die demokratischen Rechte von Vereinsmitgliedern, erfordert aber eine sorgfältige Abwägung durch den Vorstand. Vereine sollten ihre Satzungen und Datenschutzhinweise anpassen und Mitgliedern transparente Widerspruchsmöglichkeiten einräumen.

Top 5 Empfehlungen:

1. Satzung anpassen: Nimm eine Regelung zur Weitergabe von Kontaktdaten an Mitglieder in die Vereinssatzung auf.

2. Widerspruchsrecht einräumen: Gib Mitgliedern die Möglichkeit, der Weitergabe ihrer E-Mail-Adresse zu widersprechen.

3. Transparenz schaffen: Informiere bei der Aufnahme ins Vereinsregister über die mögliche Weitergabe von Kontaktdaten.

4. Zweckbindung beachten: Die Weitergabe darf nur für vereinsinterne demokratische Prozesse erfolgen – nicht für externe Werbung.

5. Dokumentation sicherstellen: Halte Anfragen und Entscheidungen zur Herausgabe von E-Mail-Adressen schriftlich fest.