Urlaubszeit

Das Wetter wird besser, die Ferien stehen vor der Tür und wir alle haben uns ein paar Tage Urlaub verdient. weiter­lesen…

08 August 2022

Urlaubszeit

Das Wetter wird besser, die Ferien stehen vor der Tür und wir alle haben uns ein paar Tage Urlaub verdient.

Wir möchten Ihnen gerade für diese Zeit ein paar Daten­schutz Hinweise für Mitar­beiter geben, damit Ihr Urlaubs­gefühl bei der Rückkehr an den Arbeits­platz nicht gleich wieder verfliegt:

  • Geben Sie auch während des Urlaubes Ihr Passwort nicht weiter.
  • Aktivieren Sie Ihre Weiter­leitung am Telefon.
  • Aktivieren Sie den Abwesen­heits­agenten Ihres E-​​Mail-​​Programmes und nennen Sie dort einen Ansprech­partner für dringende Angele­gen­heiten.
  • Leiten Sie Ihre E-​​Mail nicht automa­tisch weiter, um mögliche persön­liche Daten nicht unwis­sentlich weiter­zu­geben.
  • Sprechen Sie sich mit Ihrer Urlaubs­ver­tretung ab und schauen sie gerne gemeinsam, ob diese Vertretung alle notwen­digen Berech­ti­gungen besitzt.
  • Und zum Schluss: Schließen Sie wichtige Dokumente sowie daten­schutz­re­le­vante Unter­lagen weg und räumen Sie Ihren Schreib­tisch auf.

Wer will nach dem Urlaub schon an einen vollen Schreib­tisch zurück­kehren ? 😉

 

Wichtig für die Geschäfts­leitung: 

Für die Geschäfts­leitung ist wichtig zu wissen, dass eine Urlaubs­planung auch eine Verar­beitung von perso­nen­be­zo­genen Daten darstellt und entspre­chend eine Rechts­grundlage benötigt. Diese ergibt sich aus unserer Sicht aus der Erfüllung von §1 BUrlG und kann somit auf Basis von DSGVO Art. 6 Abs.1c erfolgen.

Wollen Sie den Urlaubs­ka­lender für alle Mitar­beiter zugänglich machen, ist dies aber nicht mit der o.g. Rechts­grundlage konform.

Dies muss aus unserer Sicht mit gesundem Menschen­ver­stand betrachtet werden. Möchten Sie das jeder im Unter­nehmen von jedem Mitar­beiter die Urlaubs­plannung kennen soll, werden Sie um eine schrift­liche Einwil­ligung nicht herum kommen. Ob aller­dings der Hausmeister den Urlaub vom Produk­ti­ons­mit­ar­beiter oder der Entwick­lungs­ab­teilung wissen muss, stellen wir in Frage.

Sinnvoll kann es jedoch sein, wenn Abteilung bzw. Arbeits­gruppen sich unter­ein­ander abstimmen und gegen­seitig wissen wer wann Urlaub hat. Ob die jedoch etwas ist, was Sie als Geschäfts­leitung regeln müssen oder können, sei dahin­ge­stellt. Hier ist der Flurfunk und das Mitein­ander der Kollegen schneller als jede Rechts­grundlage oder Einwil­ligung.

Sprechen Sie uns bei konkreten Fragen gerne an, wir finden auf jeden Fall einen gangbaren Weg.