Das Arbeitsgericht Duisburg hat in einem Urteil vom 03. November 2023 einem Kläger 750 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil seine Auskunftsanfrage erst nach 19 Tagen beantwortet wurde. Dies wurde als Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit gemäß DSGVO gewertet.
Hintergrund des Falls
Ein Bewerber forderte Auskunft von einem Inkassodienstleister bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Nach einer ersten Nichtreaktion antwortete der Dienstleister mit einer Negativauskunft innerhalb von 19 Tagen.
Urteil des Arbeitsgerichts
Das Gericht sah in der Verzögerung eine Verletzung des Gebots der Unverzüglichkeit und sprach dem Betroffenen deshalb Schadensersatz zu. Es argumentierte, dass eine Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche ohne besondere Umstände nicht als unverzüglich angesehen werden kann.
Kritik und Auswirkungen des Urteils
Das Urteil stieß auf Kritik, da es die allgemeine Annahme infrage stellt, dass eine einmonatige Frist zur Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in der Regel ausreichend ist. Das Gericht legte dar, dass die Monatsfrist nur in komplexeren Fällen voll ausgeschöpft werden dürfe.
Fazit:
Dieses Urteil könnte weitreichende Implikationen für die Praxis haben, insbesondere in Bezug darauf, wie schnell Unternehmen auf Auskunftsersuchen reagieren müssen. Es unterstreicht die Bedeutung einer schnellen und effizienten Bearbeitung von Auskunftsersuchen im Einklang mit der DSGVO.