Schadenersatz verspätete Auskunft

Man sollte immer einen Blick auf aktuelle Gerichts­ur­teile haben weiter­lesen…

22 Juli 2024

Das Arbeits­ge­richt Duisburg hat in einem Urteil vom 03. November 2023 einem Kläger 750 Euro Schadens­ersatz zugesprochen, weil seine Auskunfts­an­frage erst nach 19 Tagen beant­wortet wurde. Dies wurde als Verstoß gegen das Gebot der Unver­züg­lichkeit gemäß DSGVO gewertet.

Hinter­grund des Falls
Ein Bewerber forderte Auskunft von einem Inkas­so­dienst­leister bezüglich der Verar­beitung seiner perso­nen­be­zo­genen Daten. Nach einer ersten Nicht­re­aktion antwortete der Dienst­leister mit einer Negativ­aus­kunft innerhalb von 19 Tagen.

Urteil des Arbeits­ge­richts
Das Gericht sah in der Verzö­gerung eine Verletzung des Gebots der Unver­züg­lichkeit und sprach dem Betrof­fenen deshalb Schadens­ersatz zu. Es argumen­tierte, dass eine Bearbei­tungszeit von mehr als einer Woche ohne besondere Umstände nicht als unver­züglich angesehen werden kann.

Kritik und Auswir­kungen des Urteils
Das Urteil stieß auf Kritik, da es die allge­meine Annahme infrage stellt, dass eine einmo­natige Frist zur Beant­wortung von Auskunfts­er­suchen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in der Regel ausrei­chend ist. Das Gericht legte dar, dass die Monats­frist nur in komple­xeren Fällen voll ausge­schöpft werden dürfe.

 

Fazit:
Dieses Urteil könnte weitrei­chende Impli­ka­tionen für die Praxis haben, insbe­sondere in Bezug darauf, wie schnell Unter­nehmen auf Auskunfts­er­suchen reagieren müssen. Es unter­streicht die Bedeutung einer schnellen und effizi­enten Bearbeitung von Auskunfts­er­suchen im Einklang mit der DSGVO.