Das Telemediengesetz (TMG), das bisher die Regelungen für das Impressum von Internetseiten vorgab, wird bald Geschichte sein. Mit der Verabschiedung des neuen „Digitalen-Dienste-Gesetzes“ (DDG) durch den Bundesrat am 26. April, als Reaktion auf die europäische Verordnung „Digital Service Act“, stehen signifikante Änderungen bevor. Dieses Gesetz, das demnächst wohl vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet wird, ersetzt das TMG und bringt eine neue Rechtsgrundlage für die Impressumspflicht mit sich.
Für Betreiber von Internetseiten ergibt sich dadurch Handlungsbedarf: Bisher war die Impressumspflicht in § 5 TMG festgeschrieben, doch mit dem Inkrafttreten des DDG findet sich die entsprechende Regelung in § 5 DDG. Dies bedeutet, dass Webseitenbetreiber ihre Impressumsangaben überprüfen und an die neuen Vorgaben anpassen müssen, um weiterhin den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Sie können aber auch vollkommen auf diese Angabe verzichten. Es reicht, wenn sich aus dem Titel der Website eindeutig ergibt wer für die Website verantwortlich ist. (Impressum, Anbieterkennzeichnung….)
Ps. Sollten Sie bei der Prüfung Ihres Impressums einen Hinweis auf den RStV finden, ist auch dies zu ändern. Der RStV ist der Vorgänger vom TMG und schön länger ungültig 😉
Fazit:
Die Umstellung auf das Digitale-Dienste-Gesetz ist eine wichtige Anpassung im digitalen Rechtsrahmen, die alle Webseitenbetreiber betrifft. Eine frühzeitige Anpassung des Impressums kann späteren Aufwand und mögliche rechtliche Probleme verhindern.
Unsere Empfehlung:
- Überprüfen Sie umgehend das Impressum Ihrer Webseite.
- Entfernen Sie alle Verweise auf das TMG und ersetze sie gegebenenfalls durch die allgemeine Formulierung zur Anbieterkennzeichnung.
- Achten Sie darauf, dass das Impressum stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht.
- Informieren Sie sich regelmäßig über weitere Änderungen im digitalen Recht, um stets auf dem neuesten Stand zu sein.