Zum Beginn der DSGVO war nicht klar, ob ein Steuerberater, welcher auch Lohnbuchhaltungen durchführt, für diese Dienstleistung als Auftragsverarbeiter einzustufen ist. Dies resultierte aus der Annahme, dass dies ja keine eigenverantwortliche Tätigkeit, sondern lediglich eine Dienstleistung im Auftrag darstellen könnte.
Seit 2019 ist dieser Punkt aber final geklärt. Steuerberater finden in § 11 Abs. 2 StBerG den entsprechenden Hinweis und in einer Auslegungshilfe des BayLDA aus Anfang 2020 wurde dies ebenfalls bestätigt.
Fazit:
Ihr Steuerberater ist KEIN Auftragsverarbeiter, auch wenn dieser für Sie die Löhne bearbeitet.
Kundeninfo: Für unsere Kunden sind KEINE Aktionen notwendig, wir beraten bereits seit 2019 in diese Richtung und fordern keine AV-Verträge von Steuerberatern an.
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