Eine DSFA ist in DSGVO Artikel 35 geregelt und wird wie folgt definiert:
„Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch“
Eine Videoüberwachung kann als ein solches hohes Risiko angesehen werden. Hinzu kommt ggf. die systematische Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche im Zuge der Videoüberwachung.
Fazit:
Setzen Sie in Ihrem Unternehmen eine Videoüberwachung ein, prüfen Sie diese Verarbeitung. Hier ist sehr wahrscheinlich eine DSFA notwendig.
Wenn eine DSFA notwendig ist, muss auch ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden ( BDSG §38 Abs 1)
Dabei gilt zu beachten: Eine Kamera an der Klingel, welche nur kurz aktiv ist und keine Daten speichert, ist kein Fall für eine DSFA
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