Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) und Videoüberwachung

Wenn Sie in Ihrem Unter­nehmen eine Video­über­wa­chung einsetzen, sollten Sie die Notwen­digkeit zur Durch­führung einer DSFA prüfen. weiter­lesen…

09 August 2022

Eine DSFA ist in DSGVO Artikel 35 geregelt und wird wie folgt definiert: 

Hat eine Form der Verar­beitung, insbe­sondere bei Verwendung neuer Techno­logien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verar­beitung voraus­sichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natür­licher Personen zur Folge, so führt der Verant­wort­liche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorge­se­henen Verar­bei­tungs­vor­gänge für den Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten durch“

Eine Video­über­wa­chung kann als ein solches hohes Risiko angesehen werden. Hinzu kommt ggf. die syste­ma­tische Überwa­chung öffentlich zugäng­licher Bereiche im Zuge der Video­über­wa­chung.  

Fazit:

Setzen Sie in Ihrem Unter­nehmen eine Video­über­wa­chung ein, prüfen Sie diese Verar­beitung.  Hier ist sehr wahrscheinlich eine DSFA notwendig.

Wenn eine DSFA notwendig ist, muss auch ein Daten­schutz­be­auf­tragter bestellt werden ( BDSG §38 Abs 1)

Dabei gilt zu beachten: Eine Kamera an der Klingel, welche nur kurz aktiv ist und keine Daten speichert, ist kein Fall für eine DSFA

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