Betroffenenrechte

Für Unter­nehmen bestehen, im Zusam­menhang mit der DSGVO, zwei grund­sätz­liche Risiken welche schnell arbeits­in­tensiv und teuer werden können. Das erste Thema, die Bußgelder haben wir in einem früheren BLOG Beitrag behandelt.

Heute gehen wir auf das zweite Thema, die Betrof­fe­nen­rechte ein. weiter­lesen…

15 August 2022

Für Unter­nehmen bestehen, im Zusam­menhang mit der DSGVO, zwei grund­sätz­liche Risiken welche schnell arbeits­in­tensiv und teuer werden können. Das erste Thema, die Bußgelder haben wir in einem früheren BLOG Beitrag behandelt. Heute gehen wir auf das zweite Thema, die Betrof­fe­nen­rechte ein.

 

Was sind „Betroffene“ und warum sollten Sie hier Vorsicht walten lassen? 

Betroffene sind natür­liche Personen deren Daten Sie verar­beiten. in der Regel sind dies Kunden, Liefe­ranten und Angestellte. 

 

In der DSGVO beschäf­tigen sich die Artikel 12 – 23 mit genau diesem Thema. Dort werden der betrof­fenen Person umfang­reiche Rechte im Bezug auf deren Daten einge­räumt und da Sie diese Daten verar­beiten, ist dies gleich­zu­setzen mit Ihren Pflichten.

Hiervon machen Betroffene immer dann gerne Gebrauch, wenn die Zusam­men­arbeit nicht optimal verläuft beispiels­weise bei Kündigung oder wenn Kunden unzufrieden sind. Da in diesen Rechten auch zeitliche Fristen für Sie als verant­wort­liche Stelle hinterlegt sind, sollten Sie eine Bearbeitung nicht auf die lange Bank schieben. Erhält der Betroffene keine Auskunft, kann sich dieser bei der Daten­schutz­be­hörde entspre­chend beschweren.

Es gibt viele Webseiten und Dokumente, die Ihnen beschreiben wie Betroffene ihre Rechte durch­setzen können (z.B. u.a. Links). Dort können Sie sich infor­mieren und dies als Anhalts­punkt nehmen, um zu prüfen was ggf. auf Sie zukommen kann.

Für den Fall einer Beschwerde ergeben sich folgende Handlungs­emp­feh­lungen:

  • Definieren Sie ein Vorgehen und infor­mieren Sie Ihre Mitar­beiter 
  • Nehmen Sie Anfragen nur schriftlich entgegen
  • Stellen Sie sicher, dass die Person auch wirklich die entspre­chende Person ist
  • Führen Sie keine „Panik­aktion“ durch
  • Sie haben 4 Wochen Zeit, diese können Sie ggf. um weiter 8 Wochen verlängern
  • Binden Sie Ihren DSB in den Vorgang ein
  • Antworten Sie korrekt

Unsere Kunden melden sich in solchen Fällen bitte direkt bei uns, wir bearbeiten die Anfrage gemeinsam und helfen bei der Umsetzung.

https://​www​.netzwerk​-daten​schutz​ex​pertise​.de/​d​o​k​u​m​e​n​t​/​b​e​t​r​o​f​f​e​n​e​n​r​echte

https://​www​.dr​-daten​schutz​.de/​a​l​l​e​-​b​e​t​r​o​f​f​e​n​e​n​r​e​c​h​t​e​-​d​e​r​-​d​s​g​v​o​-​i​n​-​e​i​n​e​r​-​u​e​b​e​r​s​icht/