Heute möchten wir das Thema Datenschutz im Kontext des Beschäftigungsverhältnisses ansprechen. Wie Sie wissen, ist eine Rechtsgrundlage für jede Datenverarbeitung erforderlich. Im deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es den Artikel 26 mit dem Titel „Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“.
Interessanterweise hat das Land Hessen diesen Artikel nahezu wortgleich in sein Datenschutzgesetz übernommen. Jedoch ist aufgrund einer Lehreranfrage das Thema vor dem Europäischen Gerichtshof gelandet, welcher den Artikel im hessischen Datenschutzgesetz und somit indirekt auch den Artikel im BDSG kritisiert hat.
Aber was bedeutet das nun für Sie?
Wenn Sie den Artikel 26 als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis verwenden, empfehlen wir Ihnen, diesen durch eine Rechtsgrundlage aus Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu ersetzen. In der Regel sollte Buchstabe B („Vertragserfüllung“) für ein vertragliches Verhältnis dienen.
Bitte überprüfen Sie zunächst alle Informationen, die Sie öffentlich zugänglich gemacht haben. Dies umfasst in der Regel die Datenschutzhinweise zum Thema Bewerbung, die möglicherweise Bestandteil Ihrer Datenschutzerklärung auf der Website sind.
Als nächsten Schritt empfehlen wir Ihnen, Ihr Verfahrensverzeichnis zu überprüfen und es bei Bedarf anzupassen.
Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.