Beschäftigtendatenschutz

Es brodelt im Bereich Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz. weiter­lesen…

26 Juni 2023

Heute möchten wir das Thema Daten­schutz im Kontext des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses ansprechen. Wie Sie wissen, ist eine Rechts­grundlage für jede Daten­ver­ar­beitung erfor­derlich. Im deutschen Bundes­da­ten­schutz­gesetz (BDSG) gibt es den Artikel 26 mit dem Titel „Daten­ver­ar­beitung für Zwecke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses“.

Inter­es­san­ter­weise hat das Land Hessen diesen Artikel nahezu wortgleich in sein Daten­schutz­gesetz übernommen. Jedoch ist aufgrund einer Lehrer­an­frage das Thema vor dem Europäi­schen Gerichtshof gelandet, welcher den Artikel im hessi­schen Daten­schutz­gesetz und somit indirekt auch den Artikel im BDSG kriti­siert hat.

Aber was bedeutet das nun für Sie?

Wenn Sie den Artikel 26 als Rechts­grundlage für die Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten im Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis verwenden, empfehlen wir Ihnen, diesen durch eine Rechts­grundlage aus Artikel 6 der Datenschutz-​​Grundverordnung (DSGVO) zu ersetzen. In der Regel sollte Buchstabe B („Vertrags­er­füllung“) für ein vertrag­liches Verhältnis dienen.

Bitte überprüfen Sie zunächst alle Infor­ma­tionen, die Sie öffentlich zugänglich gemacht haben. Dies umfasst in der Regel die Daten­schutz­hin­weise zum Thema Bewerbung, die mögli­cher­weise Bestandteil Ihrer Daten­schutz­er­klärung auf der Website sind.

Als nächsten Schritt empfehlen wir Ihnen, Ihr Verfah­rens­ver­zeichnis zu überprüfen und es bei Bedarf anzupassen.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.