Die Gewährleistung der raschen Wiederherstellbarkeit von Daten hat in der heutigen digitalen Landschaft, die von Ransomware-Angriffen geprägt ist, eine nie dagewesene Wichtigkeit erreicht. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Alexander Roßnagel, nutzte seinen 51. Tätigkeitsbericht, um auf die häufigsten Fehlerquellen hinzuweisen und Mindestanforderungen an ein Backup-Konzept zu definieren. Seine Erkenntnisse sind wertvoll für Unternehmen, die ihr eigenes Backup-Konzept überprüfen oder ihre Dienstleister in diesem Bereich kontrollieren möchten.
Gemäß der DSGVO müssen personenbezogene Daten vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung geschützt werden. Die Informationssicherheit hebt die Verfügbarkeit als eines der drei wesentlichen Schutzziele hervor. Hierbei geht es vor allem um den Schutz der natürlichen Person, die auf ihre Daten zugreifen können muss. Der Fokus des Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO liegt auf der Wiederherstellbarkeit, wobei eine 100%ige Verfügbarkeit rund um die Uhr unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat praktische Mindestanforderungen an ein Backup-Konzept gestellt, die auf dem BSI-IT-Grundschutzbaustein basieren und von der Abstimmung über Rahmenbedingungen der Datensicherung bis zum regelmäßigen Testen der Datensicherungen reichen. Er betont, dass eine erfolgreiche Durchführung und die Fähigkeit zur schnellen Wiederherstellung von Daten aus Backups essentiell sind. Er gibt auch Einblicke in Fehlerquellen, die es zu vermeiden gilt, wie die Abhängigkeit von einem zentralen Server oder die Einbindung des Backup-Systems in die IT-Infrastruktur. Besonders hervorgehoben wird die 3 – 2-1-Regel, die das Risiko eines Datenverlusts minimieren kann, indem sie die Speicherung von drei Datenkopien auf zwei unterschiedlichen Medien und einem externen Standort vorsieht.
Fazit:
Eine durchdachte Backup-Strategie ist entscheidend für den Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung der DSGVO. Unternehmen sollten die Empfehlungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und in ihre IT-Sicherheitskonzepte integrieren.
Unsere Empfehlung:
- Überprüfen Sie Ihr aktuelles Backup-Konzept anhand der genannten Mindestanforderungen.
- Implementieren Sie die 3 – 2-1 Backup-Regel als Grundlage Ihrer Datensicherungsstrategie.
- Führen Sie regelmäßige Tests Ihrer Backups durch, um deren Effektivität zu gewährleisten.
- Achten Sie auf eine sichere und getrennte Aufbewahrung Ihrer Backup-Daten.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Dienstleister angemessene Maßnahmen zur Datenverfügbarkeit und Datensicherheit treffen.