Mal wieder WhatsApp

Chatgruppen unter Kollegen – (k)eine gute Idee? weiterlesen…

25 März 2024

Private Chatgruppen unter Kollegen sind ein gängiges Phänomen in der Arbeitswelt und begegnen uns immer wieder. Doch wie vertraulich sind solche Gruppen und welche Konsequenzen kann man daraus ableiten? Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. August 2023 gibt Aufschluss darüber, unter welchen Umständen solche Äußerungen zu einer Kündigung führen können.

Hintergrund des Falles
Im konkreten Fall hatte sich ein Mitarbeiter der XXXX GmbH in einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sechs anderen Kollegen, darunter Freunde und Verwandte, über Jahre hinweg ausgetauscht. Einige Nachrichten enthielten beleidigende, fremdenfeindliche und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte, einschließlich Aufrufen zu Gewalt. Ein Gruppenmitglied leitete diese Inhalte an den Arbeitgeber weiter, woraufhin eine außerordentliche Kündigung erfolgte.

Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, hatten zugunsten des Arbeitnehmers entschieden, mit der Begründung, es handele sich um vertrauliche Kommunikation, auf deren Vertraulichkeit der Kläger habe vertrauen dürfen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG urteilte jedoch anders. Es stellte klar, dass nicht jede einseitige Vertraulichkeitserwartung in einer solchen Gruppe berechtigt ist. Insbesondere bei größeren Gruppen oder bei besonders schwerwiegenden Äußerungen könne man nicht automatisch davon ausgehen, dass die Inhalte vertraulich behandelt werden. Das Gericht verwies den Fall zurück an das LAG Niedersachsen zur erneuten Prüfung.

Fazit
Dieses Urteil unterstreicht, dass die Annahme einer geschützten Privatsphäre in Chatgruppen am Arbeitsplatz nicht selbstverständlich ist, besonders wenn die Kommunikation beleidigende oder gesetzeswidrige Inhalte umfasst. Arbeitnehmer sollten daher vorsichtig sein, was sie in solchen Gruppen äußern, da dies ernsthafte berufliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Gleichzeitig betont der Fall die Wichtigkeit des Einzelfallbezugs, da nicht jede Überwachung privater Kommunikation durch den Arbeitgeber gerechtfertigt ist.