14.03.2022 Immer wieder Google…
Google ist in aller Munde, Google ist überall zugegen. Aber dies bedeutet nicht, dass Google immer das richtige Tool ist und Google überall verwendet werden sollte.
Sind Sie Betreiber einer Webseite, sollten Sie dringend prüfen ob Sie Google Tools einsetzen und wofür Sie diese einsetzen. Immer mehr Aufsichtsbehörden und Gerichte haben hierzu eine klare Meinung und halten die Nutzung von Google Diensten ohne ausdrückliche Einwilligung und ohne entsprechenden Hinweis für nicht konform.
Was bedeutet das für die Praxis bzw. für Ihre Webseite? Lassen Sie uns dies, in groben Zügen am Beispiel vom Google-Analytics betrachten.
Um zu erfassen wie viele Besucher eine Webseite hat und woher diese kommen, installiert man Google-Analytics auf der Webseite.
In diesem Moment passieren 2 Dinge: Google setzt einen Cookie in den Browser des Besuchers und erfasst die IP-Adresse.
Diese beiden Handlungen müssen über eine Rechtsgrundlage „abgesichert“ werden, da beides nicht zum Betrieb der Webseite notwendig ist und es auch sonst keine haltbare Grundlage gibt. Bleibt Ihnen nur die Einwilligung des Users. Sie müssen also eine Einwilligung einholen für das Setzen der Cookies.
Zum einen zur Verwendung des Cookies, also der Speicherung von Daten auf Endgeräten (TTDSG Art. 23) und zum anderen ist eine IP-Adresse eine personenbezogene Datei ist, welche an Google übermittelt wird und daher ist auch hier eine Einwilligung notwendig. Diese Einwilligungen müssen den Anforderungen der DSGVO Art. 7 entsprechen. Zeitgleich müssen Sie über die Übermittlung der Daten informieren. Diese findet nach Google Irland bzw. nach Google USA statt.
Wenn Sie diese „Hürden“ genommen haben, bleibt noch die Verpflichtung mit Google einen gültigen AV-Vertrag zu schließen (Bitte hierzu unseren Beitrag vom 21.02.2022 beachten). Beachten Sie hierbei, dass Sie sehr wahrscheinlich eine Übermittlung in die USA haben und hierzu der Vertrag entsprechend geeignet sein muss.
Sie benötigen also bei dem Einsatz von Google Diensten in der Regel mindestens:
- Wirksame Einwilligung nach DSGVO 7 und TTDSG 23
- Information nach DSGVO 13/14
- AV-Vertrag nach DSGVO 28
Wenn Sie dies alles erledigt und entsprechende Verträge geschlossen sowie Einwilligungen und Hinweise erstellt haben, ist es mehr als wahrscheinlich das Ihre auswertbaren Zahlen ungenau werden.
Warum ist das so? Nun jeder, der Ihnen keine Einwilligung erteilt darf nicht erfasst werden. Nehmen wir einmal an, Sie haben 1000 Besucher auf Ihrer Webseite und nur 100 von diesen geben Ihnen die Einwilligung der Cookienutzung, dann haben Sie Zahlen ohne Aussagekraft.
Was können Sie tun und was sollten Sie tun?
- Prüfen Sie, ob Sie Google Dienste einsetzen
- Ermitteln Sie, was Sie mit der Verwendung dieses Dienstes wirklich bezwecken wollen
- Überdenken Sie die Notwendigkeit
- Sorgen Sie für Rechtssicherheit soweit möglich
- Schauen Sie sich nach Alternativen um welche eine der folgenden Anforderungen erfüllen
- Verarbeitung nur in Europa
- Besserer Ruf als Google
- Verarbeitung auf Ihrer Webseite ohne die Übermittlung an Dritte
Sie sehen, oftmals lohnt es sich gewohnte Praxis zu überdenken und nach geeigneten Alternativen zu schauen. In der Regel sorgt dies nicht nur für eine datenschutzkonforme Umsetzung, sondern gleichzeitig auch für eine leichtere Handhabung.