Eine Datenschutzerklärung auf einer Webseite spielt eine entscheidende Rolle, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Allerdings gibt es immer noch einige Missverständnisse darüber, wie diese Datenschutzerklärung präsentiert und zur Kenntnis genommen werden sollte.
In diesem Blogbeitrag möchten wir erklären, warum eine Datenschutzerklärung nicht durch ein Kontrollkästchen oder eine Checkbox angeklickt werden darf und welche Bedeutung es hat, dass sie lediglich zur Kenntnisnahme auf der Webseite zu finden ist.
Dies erläutern wir am Beispiel „Hiermit bestätige/ akzeptiere ich die Datenschutzerklärung“ beim Kontaktformular.
Was ist daran falsch?
Eine Datenschutzerklärung ist eine gesetzliche Information gemäß DSGVO Art. 13. Diese Information muss und darf aber nicht aktiv akzeptiert, sprich eingewilligt werden. Sie muss lediglich vom Webseiten Betreiber vorgehalten und zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Datenschutzerklärung eine gesetzliche Information gemäß Art. 13. Sie dient dazu, den Nutzern klare und transparente Informationen über die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Datenschutzerklärung erfüllt somit nicht nur eine informierende Funktion, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung gemäß der DSGVO.
Eine korrekte und vollständige Datenschutzerklärung ermöglicht es den Nutzern, fundierte Entscheidungen über die Weitergabe ihrer Daten zu treffen. Sie informiert über den Zweck der Datenerfassung, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Dauer der Datenspeicherung, etwaige Übermittlungen an Dritte sowie die Rechte der Nutzer in Bezug auf ihre Daten. Indem eine Datenschutzerklärung alle erforderlichen Informationen gemäß der DSGVO enthält, werden Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.
Es ist wichtig zu betonen, dass eine Datenschutzerklärung keine Zustimmung oder Einwilligung zur Datenerfassung darstellt. Vielmehr ist sie eine rechtliche Information, die den Nutzern ihre Rechte und den Umgang mit ihren Daten transparent darlegt. Daher sollte eine Datenschutzerklärung leicht zugänglich sein und den Nutzern ermöglichen, sie jederzeit einzusehen und bei Bedarf nachzulesen.
Indem Webseitenbetreiber eine korrekte und umfassende Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass sie leicht auffindbar ist, erfüllen sie nicht nur ihre rechtlichen Pflichten, sondern demonstrieren auch ihr Engagement für den Schutz der Privatsphäre und den verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß den Vorgaben der DSGVO.
Hier 2 Urteile zum Thema:
Österreich: Wird das Urteil bestätigt, fällt die Datenschutzerklärung als Vertragsbestandteil und unterliegt dem AGB Recht.
Europa: Eine verpflichtete Einwilligung in die Datenschutzerkärung verstößt gegen Art.5 Abs1a DSGVO. Für den Betroffenen ist nicht klar, ob diese Einwilligung zur Verarbeitung selbst führt.
Unter TIPP zum generellen Umgang mit Checkboxen:
- Eine Checkbox suggeriert immer eine Einwilligung, meist fälschlicherweise
- Eine Checkbox muss zur Verarbeitung und Rechtsgrundlage passen
- Eine Checkbox muss immer freiwillig sein
- Eine Checkbox ist oftmals überflüssig