Datenschutzabkommen mit den USA

Eine neue Ära beginnt weiter­lesen…

31 Juli 2023

In unserem Blogbeitrag im März 2023 haben wir bereits das Thema aufge­griffen und behandelt.  Es ging dabei um die rechts­kon­forme Übermittlung von Daten in die USA. 

Am 10. Juli dieses Jahres wurde ein Meilen­stein in Bezug auf den Daten­schutz erreicht: Ein neues Abkommen zwischen der Europäi­schen Union und den Verei­nigten Staaten hat die USA nicht länger als unsicherer Dritt­staat einge­stuft. Für viele Unter­nehmen und Organi­sa­tionen bedeutet dies eine Verein­fa­chung des Daten­transfers und eine erhöhte Rechts­si­cherheit. In diesem Blogbeitrag wollen wir uns mit den Auswir­kungen dieses neuen Abkommens auf den Alltag befassen und erklären, warum es eine positive Entwicklung darstellt.

Wir sind nicht auf der Seite der Kritiker und glauben daher nicht an eine schnelle Aufhebung des neues Abkommens, sondern wir halten dieses Abkommen für gut und die beste Option seit 3 Jahren. Doch was bedeutet das jetzt im Alltag für uns alle?

Eine neue Ära des Daten­transfers

Nun, erstmal wird der Papier­krieg weniger und der Daten­transfer in die USA ist einem Daten­transfer innerhalb der EU gleich­ge­stellt. Somit sind Dinge wie TIA, SCC kein Thema mehr und wir können mit US-​​Unternehmen einen AV-​​Vertrag bzw. ein DPA schließen. Dies erhöht auf beiden Seiten die Rechts­si­cherheit, denn TIA und SCC waren komplex, aufwendig und hatten nicht die Rechts­si­cherheit wie ein AV-​​Vertrag in Verbindung mit dem neuen Daten­schutz­ab­kommen. Ein Freifahrts­schein für USA ist das Abkommen aller­dings nicht, denn es gelten die Regeln der DSGVO. Aus diesem Grund ist damit z.B. auch nicht automa­tisch die Nutzung von Google erlaubt. 

Unsere TIPPS:

  • Prüfen Sie, mit welchen US-​​Anbietern Sie Daten tauschen
  • Nehmen Sie Kontakt mit Ihren Anbietern auf
  • Ob Ihr Anbieter an dem Abkommen teilnimmt, erfahren Sie hier (https://​www​.datapri​va​cy​framework​.gov/​s​/​p​a​r​t​i​c​i​p​a​n​t​-​s​earch)
  • Stellen Sie von SCC auf einen AV-​​Vertrag um
  • Den SCC kann man ungültig erklären lassen oder anpassen als „Fallback“ mit einem Hinweis dieser Art: „Wird ausge­setzt solange es ein gültiges Abkommen gibt“
  • Prüfen Sie Ihr Verar­bei­tungs­ver­zeichnis
  • Passen Sie ggf. Ihre Daten­schutz­er­klärung auf Ihrer Webseite an

Für unsere Kunden gilt:

Bitte melden Sie sich bei uns, wir arbeiten für Sie an der Umstellung.

Für alle anderen gilt:

Haben Sie Fragen? Dann melden Sie sich gerne bei uns.