WLAN Netz geöffnet für Dritte

Haben Sie ein WLAN Netz  für Mitar­beiter und Gäste geöffnet, sollten Sie einige Dinge beachten.  Das wichtigste zuerst – trennen Sie Ihre Netzwerke. weiter­lesen…

08 August 2022

20.06.2022  WLAN Netz geöffnet für Dritte

Haben Sie ein WLAN Netz  für Mitar­beiter und Gäste geöffnet, sollten Sie einige Dinge beachten.  Das wichtigste zuerst – trennen Sie Ihre Netzwerke. Wie in unserem Artikel im Februar 2022 geschrieben, lassen Sie keine Mitar­beiter und keine Besucher in „Ihr WLAN“, stellen Sie statt­dessen ein Gastnetzwerk zur Verfügung. 

Die gute Nachricht zuerst, Sie sind für das Surfver­halten nicht verant­wortlich. Dies war lange Zeit ein Thema, wurde aber in der neueren Version der TMG ausge­schlossen. Hier raten wir dennoch mit Nutzungs­be­din­gungen zu arbeiten. 

Warum erklären wir Ihnen jetzt:

  1. Wenn Sie ein WLAN Netz zur Verfügung stellen, verar­beiten Sie perso­nen­be­zogene Daten, nämlich mindestes IP-​​und MAC Adresse. Dies geschieht im Rahmen des Anmel­de­vor­ganges.  
  2. Wenn Sie Ihr WLAN Netz auch für Besucher zur Verfügung stellen, werden Sie zum Dienst­an­bieter nach TMG. In diesem Zusam­menhang fallen Sie dann auch unter das TKG. 

Wir empfehlen daher, an dieser Stellen mit Nutzungs­be­din­gungen zu arbeiten, welche vor der Nutzung einzu­wil­ligen sind.  Zusätzlich müssen Sie über die Verar­beitung der perso­nen­be­zo­genen Daten nach DSGVO Art. 13 infor­mieren.  Das Sie Ihr Gast WLAN mit einen Passwort schützen müssen und geeignete technische Maßnahmen zum Schutz des Netzwerken zu treffen sind, ist obliga­to­risch. Unsere Kunden finden auf unserer Cloud hierzu eine entspre­chende Vorlage (KD-​​089).