Scoring-Auskunft: Wie viel Einblick müssen Sie wirklich geben?

Setzen Sie Scoring-Verfahren ein, etwa bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, in der Versicherung oder bei der Bewertung von Geschäftspartnern?

11 September 2026

Setzen Sie Scoring-Verfahren ein, etwa bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, in der Versicherung oder bei der Bewertung von Geschäftspartnern? Dann betrifft Sie ein aktueller Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2026 (Az. 9 U 148/25) unmittelbar. Das Gericht hat klargestellt, wie weit Ihre Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen tatsächlich reicht, und damit für mehr Rechtssicherheit an einer bislang unklaren Stelle gesorgt.

Was das Gericht entschieden hat:
Anlass war ein Streit um die Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei zu einem Bonitätsscore. Rechtliche Grundlage für solche Ansprüche ist Artikel 15 DSGVO. Danach müssen Sie Betroffenen erklären, wie ein Score zustande kommt, und zwar verständlich auch für Laien.

Das Gericht konkretisiert, was das bedeutet. Sie müssen:
* die verwendeten Datenkategorien benennen,
* die grundlegende Logik der Berechnung erläutern,
* die Bildung von Vergleichsgruppen beschreiben,
* und über Zweck und Auswirkungen des Scorewerts informieren.

Gleichzeitig zieht das Gericht eine klare Grenze. Wie einzelne Faktoren konkret gewichtet werden, müssen Sie nicht offenlegen. Eine solche Offenlegung käme nach Auffassung des OLG Stuttgart der vollständigen Berechnungsformel gleich und würde Geschäftsgeheimnisse gefährden. Der Maßstab: Betroffene müssen die Richtigkeit ihrer Daten prüfen und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beurteilen können. Einen Einblick in Algorithmen oder Gewichtungsmodelle verlangt das Gesetz dafür nicht.
Zur Einordnung: Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss, also eine vorläufige gerichtliche Einschätzung, keine rechtskräftige Endentscheidung. Die Richtung ist erkennbar, eine höchstrichterliche Klärung steht aber noch aus.

Was das für Ihr Unternehmen bedeutet:
Datenschutz verlangt keine vollständige Offenlegung Ihrer Scoring-Logik. Er verlangt eine Balance zwischen Transparenz für Betroffene und dem Schutz unternehmerischer Interessen. Diese Balance gelingt nur, wenn Ihre Auskunftsprozesse sauber aufgesetzt und Ihre Scoring-Logik verständlich dokumentiert sind.
Fehlt diese Dokumentation, laufen Sie Gefahr, entweder zu viel oder zu wenig herauszugeben. Beides ist riskant: Zu viel gefährdet Geschäftsgeheimnisse, zu wenig verletzt die Auskunftspflicht und kann Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde sowie Bußgelder nach Artikel 83 DSGVO nach sich ziehen. Denken Sie außerdem an die Monatsfrist aus Artikel 12 Absatz 3 DSGVO, innerhalb der Sie auf ein Auskunftsersuchen reagieren müssen.
Beispiel aus der Praxis: Eine Bank lehnt einen Kreditantrag wegen eines niedrigen Scorewerts ab. Der Kunde verlangt Auskunft nach Artikel 15 DSGVO und möchte wissen, warum sein Score so ausfällt. Die Bank beziehungsweise die beauftragte Auskunftei muss ihm die verwendeten Datenkategorien, die grundlegende Berechnungslogik und die Vergleichsgruppenbildung verständlich erklären, muss aber nicht offenlegen, mit welchem Prozentsatz einzelne Faktoren in die Formel einfließen.

Unsere Empfehlung
1. Entwickeln Sie standardisierte Auskunftsvorlagen, die Sie im Einzelfall anpassen können.
2. Dokumentieren Sie Ihre Scoring-Logik so, dass Sie sie auch Laien verständlich erklären können.
3. Schaffen Sie Transparenz über die verwendeten Datenkategorien, ohne sich in technischen Details zu verlieren.
4. Schützen Sie Gewichtungsmodelle und andere Geschäftsgeheimnisse gezielt und begründen Sie das im Zweifel nachvollziehbar.
5. Prüfen Sie Ihre Auskunftsprozesse regelmäßig und halten Sie die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO zuverlässig ein.

Fazit
Der Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart schafft Klarheit, aber keinen Freifahrtschein. Sie müssen erklären, ohne Ihren Algorithmus preiszugeben. Wer seine Scoring-Logik gut dokumentiert und Auskunftsprozesse professionell aufsetzt, erfüllt seine Pflichten und schützt gleichzeitig sein Geschäftsgeheimnis.