Mal wieder WhatsApp

Chatgruppen unter Kollegen – (k)eine gute Idee? weiter­lesen…

25 März 2024

Private Chatgruppen unter Kollegen sind ein gängiges Phänomen in der Arbeitswelt und begegnen uns immer wieder. Doch wie vertraulich sind solche Gruppen und welche Konse­quenzen kann man daraus ableiten? Ein Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 24. August 2023 gibt Aufschluss darüber, unter welchen Umständen solche Äußerungen zu einer Kündigung führen können.

Hinter­grund des Falles
Im konkreten Fall hatte sich ein Mitar­beiter der XXXX GmbH in einer privaten WhatsApp-​​Gruppe mit sechs anderen Kollegen, darunter Freunde und Verwandte, über Jahre hinweg ausge­tauscht. Einige Nachrichten enthielten belei­di­gende, fremden­feind­liche und menschen­ver­ach­tende Äußerungen über Kollegen und Vorge­setzte, einschließlich Aufrufen zu Gewalt. Ein Gruppen­mit­glied leitete diese Inhalte an den Arbeit­geber weiter, woraufhin eine außer­or­dent­liche Kündigung erfolgte.

Entschei­dungen der Vorin­stanzen
Die Vorin­stanzen, darunter das Landes­ar­beits­ge­richt Nieder­sachsen, hatten zugunsten des Arbeit­nehmers entschieden, mit der Begründung, es handele sich um vertrau­liche Kommu­ni­kation, auf deren Vertrau­lichkeit der Kläger habe vertrauen dürfen.

Das Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts
Das BAG urteilte jedoch anders. Es stellte klar, dass nicht jede einseitige Vertrau­lich­keits­er­wartung in einer solchen Gruppe berechtigt ist. Insbe­sondere bei größeren Gruppen oder bei besonders schwer­wie­genden Äußerungen könne man nicht automa­tisch davon ausgehen, dass die Inhalte vertraulich behandelt werden. Das Gericht verwies den Fall zurück an das LAG Nieder­sachsen zur erneuten Prüfung.

Fazit
Dieses Urteil unter­streicht, dass die Annahme einer geschützten Privat­sphäre in Chatgruppen am Arbeits­platz nicht selbst­ver­ständlich ist, besonders wenn die Kommu­ni­kation belei­di­gende oder geset­zes­widrige Inhalte umfasst. Arbeit­nehmer sollten daher vorsichtig sein, was sie in solchen Gruppen äußern, da dies ernst­hafte beruf­liche Konse­quenzen nach sich ziehen kann. Gleich­zeitig betont der Fall die Wichtigkeit des Einzel­fall­bezugs, da nicht jede Überwa­chung privater Kommu­ni­kation durch den Arbeit­geber gerecht­fertigt ist.