Immer wieder Google…

Google ist in aller Munde, Google ist überall zugegen.  Aber dies bedeutet nicht, dass Google immer das richtige Tool ist und Google überall verwendet werden sollte.

08 August 2022

14.03.2022    Immer wieder Google…

Google ist in aller Munde, Google ist überall zugegen.  Aber dies bedeutet nicht, dass Google immer das richtige Tool ist und Google überall verwendet werden sollte.

Sind Sie Betreiber einer Webseite, sollten Sie dringend prüfen ob Sie Google Tools einsetzen und wofür Sie diese einsetzen. Immer mehr Aufsichts­be­hörden und Gerichte haben hierzu eine klare Meinung und halten die Nutzung von Google Diensten ohne ausdrück­liche Einwil­ligung und ohne entspre­chenden Hinweis für nicht konform.

Was bedeutet das für die Praxis bzw. für Ihre Webseite?  Lassen Sie uns dies, in groben Zügen am Beispiel vom Google-​​Analytics betrachten.

Um zu erfassen wie viele Besucher eine Webseite hat und woher diese kommen, instal­liert man Google-​​Analytics auf der Webseite.

In diesem Moment passieren 2 Dinge: Google setzt einen Cookie in den Browser des Besuchers und erfasst die IP-​​Adresse.

Diese beiden Handlungen müssen über eine Rechts­grundlage „abgesi­chert“ werden, da beides nicht zum Betrieb der Webseite notwendig ist und es auch sonst keine haltbare Grundlage gibt. Bleibt Ihnen nur die Einwil­ligung des Users. Sie müssen also eine Einwil­ligung einholen für das Setzen der Cookies.

Zum einen zur Verwendung des Cookies, also der Speicherung von Daten auf Endge­räten (TTDSG Art. 23) und zum anderen ist eine IP-​​Adresse eine perso­nen­be­zogene Datei ist, welche an Google übermittelt wird und daher ist auch hier eine Einwil­ligung notwendig. Diese Einwil­li­gungen müssen den Anfor­de­rungen der DSGVO Art. 7 entsprechen. Zeitgleich müssen Sie über die Übermittlung der Daten infor­mieren. Diese findet nach Google Irland bzw. nach Google USA statt.

Wenn Sie diese „Hürden“ genommen haben, bleibt noch die Verpflichtung mit Google einen gültigen AV-​​Vertrag zu schließen (Bitte hierzu unseren Beitrag vom 21.02.2022 beachten). Beachten Sie hierbei, dass Sie sehr wahrscheinlich eine Übermittlung in die USA haben und hierzu der Vertrag entspre­chend geeignet sein muss.

Sie benötigen also bei dem Einsatz von Google Diensten in der Regel mindestens:

  • Wirksame Einwil­ligung nach DSGVO 7 und TTDSG 23
  • Infor­mation nach DSGVO 13/​14
  • AV-​​Vertrag nach DSGVO 28

Wenn Sie dies alles erledigt und entspre­chende Verträge geschlossen sowie Einwil­li­gungen und Hinweise erstellt haben, ist es mehr als wahrscheinlich das Ihre auswert­baren Zahlen ungenau werden.

Warum ist das so? Nun jeder, der Ihnen keine Einwil­ligung erteilt darf nicht erfasst werden. Nehmen wir einmal an, Sie haben 1000 Besucher auf Ihrer Webseite und nur 100 von diesen geben Ihnen die Einwil­ligung der Cookie­nutzung, dann haben Sie Zahlen ohne Aussa­ge­kraft.

Was können Sie tun und was sollten Sie tun?

  • Prüfen Sie, ob Sie Google Dienste einsetzen
  • Ermitteln Sie, was Sie mit der Verwendung dieses Dienstes wirklich bezwecken wollen
  • Überdenken Sie die Notwen­digkeit
  • Sorgen Sie für Rechts­si­cherheit soweit möglich
  • Schauen Sie sich nach Alter­na­tiven um welche eine der folgenden Anfor­de­rungen erfüllen
    • Verar­beitung nur in Europa
    • Besserer Ruf als Google
    • Verar­beitung auf Ihrer Webseite ohne die Übermittlung an Dritte

 

Sie sehen, oftmals lohnt es sich gewohnte Praxis zu überdenken und nach geeig­neten Alter­na­tiven zu schauen. In der Regel sorgt dies nicht nur für eine daten­schutz­kon­forme Umsetzung, sondern gleich­zeitig auch für eine leichtere Handhabung.