Ein Steuerberater ist KEIN Auftragsverarbeiter

Da wir dieses Thema aktuell wieder vermehrt in den Posteingang bekommen, hier ein kurzes Update. weiter­lesen…

23 Mai 2023

Zum Beginn der DSGVO war nicht klar, ob ein Steuer­be­rater, welcher auch Lohnbuch­hal­tungen durch­führt, für diese Dienst­leistung als Auftrags­ver­ar­beiter einzu­stufen ist. Dies resul­tierte aus der Annahme, dass dies ja keine eigen­ver­ant­wort­liche Tätigkeit, sondern lediglich eine Dienst­leistung im Auftrag darstellen könnte.

Seit 2019 ist dieser Punkt aber final geklärt. Steuer­be­rater finden in § 11 Abs. 2 StBerG den entspre­chenden Hinweis und in einer Ausle­gungs­hilfe des BayLDA aus Anfang 2020 wurde dies ebenfalls bestätigt.

Fazit:

Ihr Steuer­be­rater ist KEIN Auftrags­ver­ar­beiter, auch wenn dieser für Sie die Löhne bearbeitet.

Kundeninfo: Für unsere Kunden sind KEINE Aktionen notwendig, wir beraten bereits seit 2019 in diese Richtung und fordern keine AV-​​Verträge von Steuer­be­ratern an.

 

Weiter­füh­render Link:

https://​www​.lda​.bayern​.de/​m​e​d​i​a​/​v​e​r​o​e​f​f​e​n​t​l​i​c​h​u​n​g​e​n​/​F​A​Q​_​S​t​e​u​e​r​b​e​r​a​t​e​r​_​k​e​i​n​e​_​A​D​V.pdf