Im Tätigkeitsbericht 2022 der Berliner Beauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz (BlnBDI) wurde die Thematik des Umgangs mit Bewerberdaten behandelt. Hierbei erfolgte eine Differenzierung zwischen zwei Szenarien: dem Rückzug einer Bewerbung durch den Bewerber selbst und dem erfolglosen Verlauf einer Bewerbung.
Im ersten Szenario wird dringend empfohlen, dass Bewerber aktiv die Löschung ihrer personenbezogenen Daten beantragen. Mit dem Rückzug der Bewerbung entfällt die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung dieser Daten, und die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die betreffenden Informationen innerhalb eines Monats zu entfernen.
Im Falle einer nicht erfolgreichen Bewerbung beläuft sich die reguläre Aufbewahrungsfrist für die Daten in der Regel auf sechs Monate. Diese Frist dient dazu, die Informationen aufzubewahren, falls ein abgelehnter Bewerber rechtliche Schritte einleitet.
Unternehmen sollten äußerst umsichtig mit Bewerberdaten umgehen und dabei sowohl die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
Falls eine Speicherung von Bewerberdaten über die Sechs-Monats-Frist hinaus in Erwägung gezogen wird, etwa für die Anlage eines Talentpools, ist es unerlässlich, die genaue Rechtsgrundlage hierfür zu prüfen. In vielen Fällen ist eine ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers erforderlich, um diese Daten über diesen Zeitraum hinaus zu speichern.
Hierzu haben wir passend seit einiger Zeit eine kostenlose Vorlage auf unsere Website zum Download
Bei unseren Kunden ist diese Vorgehen bereits in der Beratung angesprochen und entsprechend dokumentiert.
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