Bewerberdaten

Wann und warum Sie Bewer­bungs­un­ter­lagen löschen sollten weiter­lesen…

18 September 2023

Im Tätig­keits­be­richt 2022 der Berliner Beauf­tragten für Infor­ma­ti­ons­freiheit und Daten­schutz (BlnBDI) wurde die Thematik des Umgangs mit Bewer­ber­daten behandelt. Hierbei erfolgte eine Diffe­ren­zierung zwischen zwei Szenarien: dem Rückzug einer Bewerbung durch den Bewerber selbst und dem erfolg­losen Verlauf einer Bewerbung.

Im ersten Szenario wird dringend empfohlen, dass Bewerber aktiv die Löschung ihrer perso­nen­be­zo­genen Daten beantragen. Mit dem Rückzug der Bewerbung entfällt die recht­liche Grundlage für die Verar­beitung dieser Daten, und die Verant­wort­lichen sind dazu angehalten, die betref­fenden Infor­ma­tionen innerhalb eines Monats zu entfernen.

Im Falle einer nicht erfolg­reichen Bewerbung beläuft sich die reguläre Aufbe­wah­rungs­frist für die Daten in der Regel auf sechs Monate. Diese Frist dient dazu, die Infor­ma­tionen aufzu­be­wahren, falls ein abgelehnter Bewerber recht­liche Schritte einleitet.

Unter­nehmen sollten äußerst umsichtig mit Bewer­ber­daten umgehen und dabei sowohl die Bestim­mungen der Datenschutz-​​Grundverordnung (DSGVO) als auch des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes beachten.

Falls eine Speicherung von Bewer­ber­daten über die Sechs-​​Monats-​​Frist hinaus in Erwägung gezogen wird, etwa für die Anlage eines Talent­pools, ist es unerlässlich, die genaue Rechts­grundlage hierfür zu prüfen. In vielen Fällen ist eine ausdrück­liche Einwil­ligung des Bewerbers erfor­derlich, um diese Daten über diesen Zeitraum hinaus zu speichern.

Hierzu haben wir passend seit einiger Zeit eine kostenlose Vorlage auf unsere Website zum Download 

 

Bei unseren Kunden ist diese Vorgehen bereits in der Beratung angesprochen und entspre­chend dokumen­tiert. 

Bei Fragen, melden Sie sich gerne.