Webfonts, WordPress & die DSGVO
Webfonts, WordPress & die DSGVO
Jeder, der eine Webseite erstellt oder betreibt setzt sich früher oder später mit der Schriftart auf der Webseite auseinander. #WordPress bietet dafür eine gewisse Auswahl an Schriftarten an, da das Angebot von Google Webfonts jedoch bedeutend größer ist, verwenden viele Nutzer Google Webfonts. weiterlesen…
19 August 2022

Termin: Auf Anfrage
Dauer: ca. 60 Minuten
Ort: Online
Kosten: 99,00 Euro
Aufgrund der aktuellen Nachfrage bieten wir das Thema als persönlichen Termin an. Hierbei können wir auf Ihre individuellen Fragen eingehen.
Bitte senden Sie Ihre Anfrage mit einem Wunschtermin an info@qs-kornmann.de
Webfonts, WordPress & die DSGVO
Jeder, der eine Webseite erstellt oder betreibt setzt sich früher oder später mit der Schriftart auf der Webseite auseinander. #WordPress bietet dafür eine gewisse Auswahl an Schriftarten an, da das Angebot von Google Webfonts jedoch bedeutend größer ist, verwenden viele Nutzer Google Webfonts.
In diesem Zusammenhang ist die Online-Einbindung dieser Schriften weit verbreitet. Allerdings ist dies aus Sicht des Datenschutzes nicht korrekt und kann für dich teuer werden. Denn vor dem Laden der Schrift benötigst du eine konforme Einwilligung.
In letzter Zeit steigen Schadenersatzforderungen von 100 Euro wegen der datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts auf Webseiten.
Triff Vorkehrungen, um eine Abmahnung zu vermeiden, denn den meisten Webseitenbetreibern ist gar nicht bewusst, dass sie einen solchen Verstoß begehen.
Was ist nun die Lösung des Problems?
Die Lösung ist, die gewünschten Schriften lokal auf deiner Webseite einzubinden. Hierzu kannst du die Schriften von Google laden und dann über ein Plugin direkt auf deiner Webseite einbinden.
Nutzt du #googlefonts auf deiner WordPress Webseite?
Willst du herausfinden, wie du die Schriften lokal einbettest?
Hast du allgemeine Fragen zum Datenschutz und WordPress?
Wir helfen dir!
Wir, das sind Datenschutzexperte Michael Kornmann von QS-Kornmann und WordPress-Profi Johannes Mairhofer.
qs-kornmann.de www.johannesmairhofer.de.
Betroffenenrechte
Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) und Videoüberwachung
Cookies
Das Nutzen von IT-Geräten ohne „Wissen und Kontrolle“ der IT-Abteilung.
Wir bereiten uns auf das neue Hinweisgeberschutzgesetz vor
Wir bereiten uns auf das neue Hinweisgeberschutzgesetz vor
Sie fragen sich bestimmt: Was ist das denn nun schon wieder?… weiterlesen…
08 August 2022
01.08.2022 Wir bereiten uns auf das neue Hinweisgeberschutzgesetz vor
Sie fragen sich bestimmt: Was ist das denn nun schon wieder?
Wir erklären:
Der Gesetzgeber arbeitet schon seit einigen Jahren an der Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie. Diese wird nun im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt. Dabei geht es um den Schutz von Personen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, Informationen über Verstöße erlangt haben und diese anonym an eine Meldestelle weitergeben möchten.
Das Gesetz schützt diese Personen vor negativen Auswirkungen der Meldung wie z.B. Abmahnung, Mobbing, Kündigung usw.
Um dieses Gesetz im Unternehmen wirkungsvoll zu implementieren, benötigt es Meldewege und Möglichkeiten dies anonym zu tun. Wir haben uns mit dem Thema beschäftigt und haben auch hier wieder ein smartes und praktikables Tool gefunden, das Ihnen helfen kann diese Anforderungen umzusetzen.
Mit uns können Sie schon jetzt die Sache entspannt angehen und mit wenig Aufwand alle Anforderungen umsetzen. (Details folgen zeitnah auf unserer Webseite.) Sollten Sie Bedarf haben, sprechen Sie uns gerne rechtzeitig an.
Fazit:
Das Hinweisgeberschutzgesetz wird kommen und jedes Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen muss sich dem Thema stellen.
Weitere Infos finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937&from=DE
Übrigens haben wir schon seit über einem Jahr ein neutrales und anonymes Meldportal für Vorfälle im Bereich Datenschutz.
Dies erreichen Sie einfach unter: Meldung
Für unsere Kunden ist dieser Dienst kostenfrei und Sie dürfen diesen LINK gerne im Unternehmen bekannt machen.
Beachten Sie aber, dass Sie damit nur den Anforderungen der DSGVO nachkommen, nicht aber dem Hinweisgeberschutzgesetz.
